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BRSG: Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss ab 2022

Ab Januar 2022 muss jeder Arbeitgeber, der eine Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchführt und dabei Sozialversicherungsbeiträge einspart, 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, höchstens jedoch die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge als Zuschuss leisten.

Bisher war die Zuschusspflicht des seit 2018 geltenden Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) auf Neuzusagen ab dem 01. Januar 2019 beschränkt. In Kürze tritt die nächste Stufe in Kraft, welche die Regelung auf sämtliche individual- oder kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen – unabhängig vom Datum des Abschlusses – erweitert. Eine Ausnahme gilt in dem Fall, dass ein Tarifvertrag Anwendung findet, der von dem gesetzlich vorgesehenen Zuschuss abweicht.

Quelle: ÖKOWORLD AG