Haftung im Vereinsvorstand
Donnerstag 18. Februar 2010 von Thomas von der Fecht
Der Deutsche Bundestag hatte am 2. Juli 2009 das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen beschlossen. Es sieht Haftungserleichterungen für Vereins- und Stiftungsvorstände vor, die unentgeltlich tätig sind oder ein geringfügiges Honorar von max. 500 € pro Jahr erhalten.
Stimmen die Voraussetzungen, haften Vorstände künftig nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
http://blog.beck.de/2009/07/07
Ergänzende Tipps:
Haftungsrisiken von Vorstandsmitgliedern und Vereinsgeschäftsführern
Autor: RA StB Thomas von Holt
veröffentlicht am 09.02.2010 in socialnet Materialien unter
http://www.socialnet.de/materialien/29.php
Vorstandsvergütung kann die Gemeinnützigkeit eines Vereins gefährden
BMF-Schreiben vom 14.10.2009 (verkürzter Link)
Dieser Beitrag wurde erstellt am Donnerstag 18. Februar 2010 um 16:11 und abgelegt unter Allgemein. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können zum Ende springen und ein Kommentar hinterlassen. Pings sind im Augenblick nicht erlaubt.

